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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage wegen TÜV



DeE-sTyLe
13.02.2009, 09:40
hi und zwar habe ich noch TÜV bis Juni 09....
Nun meine frage... Sagt der TÜV was wenn meine Sportsitze nicht nach vorne und hinten verstellbar sind und mit schroth gurten ? oder wenn ich die TypeR front und hecklippe dran habe ?! und was ist wenn ich andere frontscheinwerfer und heckleuchten habe ?! ist halt alles nicht eingetragen ABE besitze ich nur für die gurte und ESD...

sha_do
13.02.2009, 10:12
das mit den sitzen ist immer so ne sache.. hier im forum liest man oft "sobald des sitz umklappbar ist brauch man ihn nicht eintragen lassen" oder "ich habe punkte bekommen weil ich die itr sitze nicht eingetragen habe"! meiner meinung nach musst du jeden nicht originalen sitz eintragen lassen! die schroths sind ja kein thema.. bei den lippen könntest du vll glück haben das es dem prüfer gar nich ins auge sticht. jedoch bei scheinwerfern wirst du pech haben! weil die zu 100% keine e zeichen haben, und außerdem bestimmt nicht über eine weitleuchtenreglung verfügen. heckleuchten werden auch kein e zeichen haben.. was fährst du für nen esd? hoffe kein magnaflow?

DeE-sTyLe
13.02.2009, 10:34
habe einen mohr duplex 114 dran abe dafür besitze ich soher gesehen ist das kein problem oder ?! habe fk sitze drin sitzkonsole ist eigenbau... was meinst normal dürfte ich die rückleuchten und sitze ohne weiteres eingetragen bekommen...

*DAMION*
13.02.2009, 11:21
also ich sag mal so je nachdem wo du hingehst kann es sein dass der ganze krempel deinen tüffer gar nicht interessiert.....ein anderer schlägt die hände überm kopf zusammen und jagt dich vom hof
wie meinst denn das nicht nach vorne und hinten verstellba, der ganze sitz nicht verschiebbar oder die lehnen ?

tüff freut sich sichr wien schnitzel über eigenbau konsolen....

Coupé87
13.02.2009, 12:57
Starre (also nicht klappbare) Schalen/Vollschalen kriegst du bei einem 2 Türer nur eingetragen wenn deine Rücksitzbank draussen ist und die Sitzplatzanzahl auf 2 reduziert wurde.

Meine Sparco Vollschalen darf ich z.b. gar nichtmehr mit den original Gurten fahren (wegen Bauart des Sitzes) ich MUSS sozusagen mit den Hosenträgergurten fahren.

Hab meine Sparco Vollschalen auch nur eingetragen bekommen, weil

- Rücksitzbank draussen
- Sitzplatzanzahl auf 2 geändert
- originale Gurte ausgebaut
- Hosenträgergurte eingebaut

Die Sitze wurden dann i.v.m. den Hosenträgergurten ganz easy eingetragen. Ohne Probs.

Laufschienen sind drin.
Rückenlehne ist au nicht verstellbar.
Lediglich den kompletten Sitzwinkel kann ich mittels Werkzeug und den Laufschienen verstellen ;)
Mehr aber au nicht.

MfG

€dit./ Allerdings hab ich die Laufschinen und Konsolen nicht selbst gebaut.
Habsch gekauft für teuer Geld. Allerdings ohne Gutachten.

SParcositz hat nur ne FIA Homoligation (schreibt man das so ? xD).

MfG

DeE-sTyLe
13.02.2009, 13:41
den sitz kann ich klappen aber halt nicht nach vorn und hinten schieben...

DeE-sTyLe
13.02.2009, 13:42
schroth really gurte habe ich schon drin.... und woher bekomme ich sitzkonsolen für fk sitze ?!

Coupé87
13.02.2009, 14:33
schroth really gurte habe ich schon drin.... und woher bekomme ich sitzkonsolen für fk sitze ?!

kA.

Sitze OHNE längsverstellung eintragen lassen oO
zu 90% klappt das bei nem "normalen" Tüver mit Ahnung nicht.

MfG

zonic
13.02.2009, 14:49
hab da auch gleich mal ne frage weil ich mich grad das selbe frag.

also ich hab recaro sr (speed) mit kba nummer. eingebaut sind die sitze mit könig konsolen. Sitze sind klappbar und sonst auch in alle richtungen verstellbar. ob die konsolen ne abe oder irgendwas haben keine ahnung. hab ich nicht geschaut. Recaro hat mir auf anfrage nun auch eine ABE für die sitze geschickt. da steht allerdings nur der ed9 drin. Muss ich die nu eintragen? Muss nächsten monat eh zum tüv

Coupé87
13.02.2009, 15:22
wenn dein typ nicht in der abe steht, dann ja.

aber hab da ma was gelesen das es auch mim baujahr zusammen hängt ob die sitze eingetragen werden können oder nicht.

habs in meinem auto ordner (liegt aber im auto) ausgedruckt und immer bei mir falls ma das shcnittlauch meckert.

ich kuck das ich den text heut ma hol und einscan bzw. die original URL dazu finde.

MfG

zonic
13.02.2009, 15:33
wär cool danke. ich fahr ein 92er eg4

Coupé87
13.02.2009, 15:35
jo sollte dann ohne spezielle ABE möglich sein usw.
ach kacka ich geh ma runter an den karren -.-

bis gleich

Coupé87
13.02.2009, 15:50
DOPPELPOOOOOOOOOOST.

Durchlesen ! Dannach sollten keine Fragen mehr sein.
Original von autoextrem.de User: astracar
Hier der Beitrag.



Tach!

Änderungen der Sitze und der Sitzkonsolen in M1-Fahrzeugen ( PKW bis 3,5 to zGM)

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als Bauartgenehmigungspflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:


Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.

Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:


Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:


Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung
(...)
Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind. Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.

Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :


§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden

a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar. Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:


§ 35a (2) StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind. Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":


Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann. Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:


Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.