CRX_Fan
28.01.2004, 17:45
Hi Leute!
Ich wollte mal wissen, wie das jetzt mit der Innenraumbeleuchtung ist!
Sind meine Fussraumbeleuchtung, Kathoden-Innenraumbeleuchtung, LED-Spots zur Ablagefach Beleuchtung verboten!
Deshalb habe ich mal zum TÜV-Nord, TÜV-Süd, und zur Dekra gemailt.
--
Hier erstmal meine geschrieben Mail:
Sehr geehrtes TÜV-Nord Team,
ich habe ein paar kurze Fragen bezüglich der Zulässigkeit meiner Innenraumbeleuchtung.
Und zwar habe ich zwei Blaue Neonröhren (ca30cm lang) als Fussraumbeleuchtung - zwei LED-Spots, die ein Ablagefach unter dem Aschenbecher anleuchten und über das LichtPlus geschaltet sind - und zwei Blaue Neonröhren am Dachhimmel, die sich nur bei geöffneten Türen anschalten.
Bei allen ist die direkte Lichtquelle von aussen nicht sichtbar!
Deshalb würde ich gern wissen, ob dies Zulässig ist, oder ob ich bei einer Polizeikontrolle mit einem Bussgeld rechnen muss!
Aber wenn es verboten wäre, dann dürfte man doch auch kein Autoradio mit blauer Beleuchtung besitzen, oder!
Ich wäre über eine Antwort sehr erfreut und werde ihn auch weiter dem TÜV Nord treubleiben!
Mit freundlichen Grüssen,
Benjamin Renner
--
Hier die Antwort vom TÜV-Nord:
Sehr geehrter Herr Renner,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Von der Beschreibung her könnte man zunächst meinen, die Innenraumbeleuchtung wäre in Ordnung. Grundsätzlich muss jedoch einschränkend folgendes festgestellt werden :
Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben. Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.
Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt bzw. sich quer dazu bewegt.
Andere lichttechnische Einrichtungen, auch hinter den Scheiben des Innenraums (z. B. Christbäume, Namensschriftzüge usw.), sind nicht zugelassen. Unterbodenbeleuchtungen sind in den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nirgends erwähnt und damit ebenfalls unzulässig.
Die von Ihnen angesprochene Umrüstung wäre nach den o. a. Regelungen eindeutig unzulässig. Die Verkehrsministerien der Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen haben uns angewiesen, im Rahmen der Hauptuntersuchungen (HU) unzulässige Veränderungen oder Anbauten von lichttechnischen Einrichtungen als "Erheblichen Mangel" (EM) einzustufen. Das bedeutet, die lichttechnischen Einrichtungen müssen in Ordnung gebracht und das Fahrzeug muss zur kostenpflichtigen Nachprüfung vorgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de
----
Weil mir das jetzt immer noch nicht klar war und da was von „die von Ihnen beschriebene...ist unzulässig“ Daraufhin habe ich noch mal gemailt:
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heisst also, meine unten beschrieben Innenraumbeleuchtung ist unzulässig?
Die Blaue Fussraumbeleuchtung sowie die LED Leuchten, die weit unten im Armaturenbrett befestigt sind, strahlen aber nicht nach aussen und können auch von aussen nicht gesehen werden. Unter anderem werden auch Personen nicht angeleuchtet. Man kann meine Innenraumbeleuchtung also definitiv nicht von aussen erkennen!
Und es ist trotz dessen unzulässig?
Ich berufe mich immer wieder darauf, dass es ja auch Autoradios gibt, die ein sehr helles Blaues Display haben und diese auch nicht verboten sind - genau das selbe ist ja auch bei Tachos von VW der Fall, die ja auch blau beleuchtet sind, und die man ja auch von aussen sehen kann.
Ich wäre über eine Antwort wieder sehr erfreut, da es mir doch sehr wichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Renner
---
Daraufhin TÜV-Nord:
Sehr geehrter Herr Renner,
bitte lesen Sie noch einmal genauer durch, was ich Ihnen bezüglich der Innenraumbeleuchtung schrieb :
Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben.
Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de
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Dann gehe ich jetzt einfach mal davon aus – dass meine Beleuchtung erlaubt ist!!
Denn: Es strahlt ja definitiv nicht nach aussen, es strahlt keine Leute im Innenraum an, und mann kann es von aussen definitiv nicht sehen!!
Naja Gut, bis auf die Kathoden im Innenraum, aber die gehen ja eh nur, wenn die Tür aufgeht.
Oder habt Ihr andere Infos??
Von Dekra und TÜV Süd habe ich noch keine mail bekommen! Werde das aber dann auch hier posten!!
Greetz,
Ben
Ich wollte mal wissen, wie das jetzt mit der Innenraumbeleuchtung ist!
Sind meine Fussraumbeleuchtung, Kathoden-Innenraumbeleuchtung, LED-Spots zur Ablagefach Beleuchtung verboten!
Deshalb habe ich mal zum TÜV-Nord, TÜV-Süd, und zur Dekra gemailt.
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Hier erstmal meine geschrieben Mail:
Sehr geehrtes TÜV-Nord Team,
ich habe ein paar kurze Fragen bezüglich der Zulässigkeit meiner Innenraumbeleuchtung.
Und zwar habe ich zwei Blaue Neonröhren (ca30cm lang) als Fussraumbeleuchtung - zwei LED-Spots, die ein Ablagefach unter dem Aschenbecher anleuchten und über das LichtPlus geschaltet sind - und zwei Blaue Neonröhren am Dachhimmel, die sich nur bei geöffneten Türen anschalten.
Bei allen ist die direkte Lichtquelle von aussen nicht sichtbar!
Deshalb würde ich gern wissen, ob dies Zulässig ist, oder ob ich bei einer Polizeikontrolle mit einem Bussgeld rechnen muss!
Aber wenn es verboten wäre, dann dürfte man doch auch kein Autoradio mit blauer Beleuchtung besitzen, oder!
Ich wäre über eine Antwort sehr erfreut und werde ihn auch weiter dem TÜV Nord treubleiben!
Mit freundlichen Grüssen,
Benjamin Renner
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Hier die Antwort vom TÜV-Nord:
Sehr geehrter Herr Renner,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Von der Beschreibung her könnte man zunächst meinen, die Innenraumbeleuchtung wäre in Ordnung. Grundsätzlich muss jedoch einschränkend folgendes festgestellt werden :
Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben. Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.
Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt bzw. sich quer dazu bewegt.
Andere lichttechnische Einrichtungen, auch hinter den Scheiben des Innenraums (z. B. Christbäume, Namensschriftzüge usw.), sind nicht zugelassen. Unterbodenbeleuchtungen sind in den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nirgends erwähnt und damit ebenfalls unzulässig.
Die von Ihnen angesprochene Umrüstung wäre nach den o. a. Regelungen eindeutig unzulässig. Die Verkehrsministerien der Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen haben uns angewiesen, im Rahmen der Hauptuntersuchungen (HU) unzulässige Veränderungen oder Anbauten von lichttechnischen Einrichtungen als "Erheblichen Mangel" (EM) einzustufen. Das bedeutet, die lichttechnischen Einrichtungen müssen in Ordnung gebracht und das Fahrzeug muss zur kostenpflichtigen Nachprüfung vorgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de
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Weil mir das jetzt immer noch nicht klar war und da was von „die von Ihnen beschriebene...ist unzulässig“ Daraufhin habe ich noch mal gemailt:
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heisst also, meine unten beschrieben Innenraumbeleuchtung ist unzulässig?
Die Blaue Fussraumbeleuchtung sowie die LED Leuchten, die weit unten im Armaturenbrett befestigt sind, strahlen aber nicht nach aussen und können auch von aussen nicht gesehen werden. Unter anderem werden auch Personen nicht angeleuchtet. Man kann meine Innenraumbeleuchtung also definitiv nicht von aussen erkennen!
Und es ist trotz dessen unzulässig?
Ich berufe mich immer wieder darauf, dass es ja auch Autoradios gibt, die ein sehr helles Blaues Display haben und diese auch nicht verboten sind - genau das selbe ist ja auch bei Tachos von VW der Fall, die ja auch blau beleuchtet sind, und die man ja auch von aussen sehen kann.
Ich wäre über eine Antwort wieder sehr erfreut, da es mir doch sehr wichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Renner
---
Daraufhin TÜV-Nord:
Sehr geehrter Herr Renner,
bitte lesen Sie noch einmal genauer durch, was ich Ihnen bezüglich der Innenraumbeleuchtung schrieb :
Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben.
Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
www.tuev-nord.de
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Dann gehe ich jetzt einfach mal davon aus – dass meine Beleuchtung erlaubt ist!!
Denn: Es strahlt ja definitiv nicht nach aussen, es strahlt keine Leute im Innenraum an, und mann kann es von aussen definitiv nicht sehen!!
Naja Gut, bis auf die Kathoden im Innenraum, aber die gehen ja eh nur, wenn die Tür aufgeht.
Oder habt Ihr andere Infos??
Von Dekra und TÜV Süd habe ich noch keine mail bekommen! Werde das aber dann auch hier posten!!
Greetz,
Ben