Bengee
13.03.2007, 08:25
hier ein paar informationen was sich ab 1März 07 geändert hat ,,das beste ist
die spalte wiederzulassung :e
Die wichtigsten Änderungen wie folgt im Überblick:
Standortzulassung:
Zukünftig ist nicht mehr der Standort des Fahrzeuges für die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde maßgeblich, sondern bei Privatpersonen der Hauptwohnsitz und bei Firmen der Firmensitz bzw. der Sitz einer Zweigstelle. Eine Zulassung am Ort des Nebenwohnsitzes ist nicht mehr möglich.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung, Stilllegung): Künftig gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung (Stilllegung), sondern es gibt nur noch eine Außerbetriebssetzung. Bei der Außerbetriebsetzung erlischt die Bindung des Kennzeichens an das Fahrzeug automatisch. Um die bisherige Nummer zu behalten kann das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung verbindlich reserviert werden, ansonsten müsste ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Dies bedeutet, dass man sein bisheriges Kennzeichen behalten kann, auch wenn man ein anderes Fahrzeug (z.B. Neuwagen) zulässt.Bei der Abmeldung des bisherigen Fahrzeuges ist hierfür ein entsprechendes Formblatt auszufüllen.
Wiederzulassung: Die bisherige Regelung, dass Fahrzeuge nach 18-monatiger Stilllegung als endgültig stillgelegt gelten, wurde auf 7 Jahre erhöht. Innerhalb dieser 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung lediglich eine Haupt- /Abgasuntersuchung erforderlich, wenn diese in der Zwischenzeit fällig war. Bisher war bereits nach 18-monatiger Stilllegung ein "Vollgutachten" nach § 21 StVZO erforderlich. Nach Ablauf der 7 Jahre ist ein solches Gutachten nur erforderlich, wenn der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung nicht durch entsprechende Unterlagen erbracht werden kann (z. B. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Hersteller-Datenbestätigung).
Neuzulassung: Der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung durch EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung, Gutachten ist zwingend zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil II (bish. Fahrzeugbrief) erforderlich.
Rote Händlerkennzeichen: Die roten Kennzeichen dürfen künftig nur noch innerbetrieblich verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte zu nichtbetrieblichen Zwecken ist nicht mehr zulässig.
Oldtimer: Die Anerkennung als Oldtimer setzt künftig grundsätzlich ein Mindestalter von 30 Jahren voraus. Dies gilt nicht nur wie bisher für das sog. "H-Kennzeichen", sondern ausnahmslos auch für die Roten Oldtimerkennzeichen. Für beide Arten von Oldtimer-Kennzeichen ist ein einheitliches Gutachten nach § 23 StVZO (neu) erforderlich, welches nun auch von Prüfingenieuren erstellt werden können (bisher nur vom amtl. anerkannten Sachverständigen). gayfight :D
die spalte wiederzulassung :e
Die wichtigsten Änderungen wie folgt im Überblick:
Standortzulassung:
Zukünftig ist nicht mehr der Standort des Fahrzeuges für die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde maßgeblich, sondern bei Privatpersonen der Hauptwohnsitz und bei Firmen der Firmensitz bzw. der Sitz einer Zweigstelle. Eine Zulassung am Ort des Nebenwohnsitzes ist nicht mehr möglich.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung, Stilllegung): Künftig gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung (Stilllegung), sondern es gibt nur noch eine Außerbetriebssetzung. Bei der Außerbetriebsetzung erlischt die Bindung des Kennzeichens an das Fahrzeug automatisch. Um die bisherige Nummer zu behalten kann das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung verbindlich reserviert werden, ansonsten müsste ein neues Kennzeichen zugeteilt werden. Dies bedeutet, dass man sein bisheriges Kennzeichen behalten kann, auch wenn man ein anderes Fahrzeug (z.B. Neuwagen) zulässt.Bei der Abmeldung des bisherigen Fahrzeuges ist hierfür ein entsprechendes Formblatt auszufüllen.
Wiederzulassung: Die bisherige Regelung, dass Fahrzeuge nach 18-monatiger Stilllegung als endgültig stillgelegt gelten, wurde auf 7 Jahre erhöht. Innerhalb dieser 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung lediglich eine Haupt- /Abgasuntersuchung erforderlich, wenn diese in der Zwischenzeit fällig war. Bisher war bereits nach 18-monatiger Stilllegung ein "Vollgutachten" nach § 21 StVZO erforderlich. Nach Ablauf der 7 Jahre ist ein solches Gutachten nur erforderlich, wenn der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung nicht durch entsprechende Unterlagen erbracht werden kann (z. B. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Hersteller-Datenbestätigung).
Neuzulassung: Der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung durch EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung, Gutachten ist zwingend zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil II (bish. Fahrzeugbrief) erforderlich.
Rote Händlerkennzeichen: Die roten Kennzeichen dürfen künftig nur noch innerbetrieblich verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte zu nichtbetrieblichen Zwecken ist nicht mehr zulässig.
Oldtimer: Die Anerkennung als Oldtimer setzt künftig grundsätzlich ein Mindestalter von 30 Jahren voraus. Dies gilt nicht nur wie bisher für das sog. "H-Kennzeichen", sondern ausnahmslos auch für die Roten Oldtimerkennzeichen. Für beide Arten von Oldtimer-Kennzeichen ist ein einheitliches Gutachten nach § 23 StVZO (neu) erforderlich, welches nun auch von Prüfingenieuren erstellt werden können (bisher nur vom amtl. anerkannten Sachverständigen). gayfight :D